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Vollzugskosten

Der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag wird erhoben, um

  • die Kosten des Vollzugs des GAV
  • die Aufwendungen der gemeinsamen Durchführung des GAV
  • Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
  • Aktivitäten in der Aus- und Weiterbildung
  • die Administration der Geschäftsstelle abzudecken.

Inkasso

Das Inkasso der Paritätischen Kommission der Elektrobranche im Kanton Zürich (PK EL ZH) ist zuständig für die Einforderung der Vollzugskosten. Die PK erhält die entsprechenden organisatorischen und administrativen Weisungen von der Paritätischen Landeskommission (PLK).

Bitte beachten Sie:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer erwerben mit der Bezahlung dieser Beiträge keine Mitgliedschaft bei einem Arbeitgeberverband bzw. einer Gewerkschaft.

Allgemeinverbindlichkeitserklärung

Mitgliedsfirmen

Gemäss Ergänzungsbestimmungen EB Art. 5

Art. 5 Berufs- und Vollzugskostenbeiträge

5.1 Gestützt auf Art. 11 und 41 GAV gelten folgende Bestimmungen:

5.2 Die dem Gesamtarbeitsvertrag, dem Anschlussvertrag und der EB unterstellten Arbeitnehmenden leisten einen monatlichen Berufs- und Vollzugskostenbeitrag von 0,4 % der monatlichen ausbezahlten AHV-Lohnsumme (siehe Anhang 2, Reglement über die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge).

5.3 Die PK kann diese Berufs- und Vollzugskostenbeiträge im Einvernehmen mit den Vertragsparteien in Berücksichtigung der finanziellen Situation während der Vertragsdauer ändern.

Gemäss EB Anhang 2, Art. 2

Art.2 Einzug der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge

2.1 Zur Erfüllung der Aufgaben der Paritätischen Kommission leisten die den EB unterstellten Arbeitnehmer einen Berufs- und Vollzugskostenbeitrag gemäss Art. 5.2 der EB.

2.2 Dieser Abzug muss auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein. Die Arbeitgeber erstellen den unterstellten Arbeitnehmern pro Kalenderjahr eine Bestätigung für die, in dieser Periode abgezogenen Berufs- und Vollzugskostenbeiträge.

2.3 Die erhobenen Beiträge sind durch die Mitgliedfirmen mit der SPIDA abzurechnen.

2.4 Nichtverbandsfirmen rechnen mit der Geschäftsstelle der PK direkt ab.

2.5 Für nicht vorgenommene oder nicht überwiesene Abzüge haftet der Arbeitgeber, ebenso für Beitragsverluste, die infolge Nichtanmeldung oder verspäteter Anmeldung von beitragspflichtigen Arbeitnehmern entstanden sind.

Gemäss EB Anhang 2, Art.3

Art.3 Grundlagen für die Rechnungsstellung / Inkasso der Beiträge

3.1 Die SPIDA zieht die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge aufgrund der Mitgliederangaben über die Deklaration der unterstellten Mitarbeiter ein und überweist die Beiträge an die Geschäftsstelle der PK.

3.2 Die Erhebung der AHV-pflichtigen Löhne von Nichtverbandsfirmen erfolgt direkt durch die zuständige Geschäftsstelle der PK.

Deklaration

Beitragspflichtige Arbeitnehmer:

Die Inkassostelle der Paritätischen Kommission der Elektrobranche im Kanton Zürich (PK EL ZH) stellt jährlich die Vollzugskosten und Weiterbildungsbeiträge in Rechnung.

Personalmutationen, Adressänderungen, usw. melden Sie bitte fortlaufend der Geschäftsstelle. Gerne nehmen wir Ihre Meldungen per Mail entgegen.

Als Hilfe stellen wir Ihnen die entsprechenden Erklärungsformulare zur Verfügung:

Quittungsbelege

Aus technischen Vollzugsgründen wird der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag allen Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen. Die organisierten Arbeitnehmer erhalten diesen Beitrag nach Vorweisen eines entsprechenden Belegs von ihrer Gewerkschaft zurückerstattet.

Arbeitnehmende, die bei einer Gewerkschaft Mitglied sind, können die abgezogenen Vollzugskostenbeiträge bei ihrer Gewerkschaft zurückfordern.