Mitgliedsfirmen
Gemäss Ergänzungsbestimmungen EB Art. 5
Art. 5 Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
5.1 Gestützt auf Art. 11 und 41 GAV gelten folgende Bestimmungen:
5.2 Die dem Gesamtarbeitsvertrag, dem Anschlussvertrag und der EB unterstellten Arbeitnehmenden leisten einen monatlichen Berufs- und Vollzugskostenbeitrag von 0,4 % der monatlichen ausbezahlten AHV-Lohnsumme (siehe Anhang 2, Reglement über die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge).
5.3 Die PK kann diese Berufs- und Vollzugskostenbeiträge im Einvernehmen mit den Vertragsparteien in Berücksichtigung der finanziellen Situation während der Vertragsdauer ändern.
Gemäss EB Anhang 2, Art. 2
Art.2 Einzug der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge
2.1 Zur Erfüllung der Aufgaben der Paritätischen Kommission leisten die den EB unterstellten Arbeitnehmer einen Berufs- und Vollzugskostenbeitrag gemäss Art. 5.2 der EB.
2.2 Dieser Abzug muss auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein. Die Arbeitgeber erstellen den unterstellten Arbeitnehmern pro Kalenderjahr eine Bestätigung für die, in dieser Periode abgezogenen Berufs- und Vollzugskostenbeiträge.
2.3 Die erhobenen Beiträge sind durch die Mitgliedfirmen mit der SPIDA abzurechnen.
2.4 Nichtverbandsfirmen rechnen mit der Geschäftsstelle der PK direkt ab.
2.5 Für nicht vorgenommene oder nicht überwiesene Abzüge haftet der Arbeitgeber, ebenso für Beitragsverluste, die infolge Nichtanmeldung oder verspäteter Anmeldung von beitragspflichtigen Arbeitnehmern entstanden sind.
Gemäss EB Anhang 2, Art.3
Art.3 Grundlagen für die Rechnungsstellung / Inkasso der Beiträge
3.1 Die SPIDA zieht die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge aufgrund der Mitgliederangaben über die Deklaration der unterstellten Mitarbeiter ein und überweist die Beiträge an die Geschäftsstelle der PK.
3.2 Die Erhebung der AHV-pflichtigen Löhne von Nichtverbandsfirmen erfolgt direkt durch die zuständige Geschäftsstelle der PK.