search

GAV / AVE

Das Wichtigste in Kürze über den GAV in der Schweizerischen Elektrobranche finden Sie hier.

Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

Der GAV in der Schweizerischen Elektrobranche gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber in der Schweiz ausgenommen Kanton Genf.
Im Kanton Wallis ist der GAV nur anwendbar, sofern durch den Kantonalvertrag nichts anderes bestimmt wird.

Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)

Ein GAV wird zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden (Sozialpartner) für eine bestimmte Dauer ausgehandelt und abgeschlossen. Die Sozialpartner regeln mit dem Abschluss des GAVs, geordnete und fortschrittliche Arbeitsbedingungen in ihrer Branche. Sobald der GAV in Kraft tritt, müssen sich alle Mitgliedfirmen des Arbeitgeberverbandes und alle Mitglieder des Arbeitnehmerverbandes an die Bestimmungen des GAVs halten.

Damit für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber dieselben Mindestnormen gelten, wird der GAV - auf Antrag der Sozialpartner und Prüfung durch das SECO - vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) müssen alle Firmen (auch Nichtverbandsfirmen), die dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind, die lohn- und arbeitszeitrelevanten Mindestbestimmungen respektieren. Dies gilt auch für ausländische Firmen, welche in der Schweiz Arbeit leisten (Entsendete), und Personalverleihfirmen. Mit der AVE werden somit gleich lange Spiesse für alle Beteiligten geschaffen und Sozial- sowie Lohndumping verhindert.

Ergänzungsbestimmungen (EB)

Die wichtigsten Punkte zu diesem Thema finden Sie im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und in den Ergänzungsbestimmungen (EB) unter folgenden Artikeln.

Ergänzungsbestimmungen ansehen

Art.6 Ergänzungsbestimmungen

6.1

Dieser GAV kann durch lokale, kantonale oder regionale Bestimmungen ergänzt werden. Solche Ergänzungsbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses GAV.

6.2

Die Ergänzungsbestimmungen werden zwischen den Sektionen des EIT.swiss und den am GAV beteiligten Arbeitnehmerverbänden vereinbart.

6.3

Die Ergänzungsbestimmungen dürfen diesem GAV nicht widersprechen und müssen ihm materiell entsprechen. Dies bedeutet, dass die Ergänzungsbestimmungen den Arbeitnehmern keine weitergehenden Rechte einräumen dürfen. Ansonsten sind die betreffenden Ergänzungsbestimmungen ungültig. Sektionen, welche Ergänzungsbestimmungen haben, die Art. 6.3 Abs. 1 GAV widersprechen, haben diese bis zum 31. Dezember 2008 dem Art. 6.3 Abs. 1 GAV entsprechend anzupassen.

6.4

Die Ergänzungsbestimmungen sind der PLK zur Kenntnis zu bringen. Ihre Geltungsdauer ist derjenigen dieses Vertrages anzupassen.

Mindestlöhne / Lohnanpassungen

Hier finden Sie die aktuellen Mindestlöhne / Lohnanpassungen:

Mindestlöhne / Lohnanpassungen auf PLK Elektro

Lohnvereinbarung

Hier finden Sie die aktuelle Lohnvereinbarung per 1.1. sowie diejenigen der letzten Jahre:

Lohnvereinbarungen auf PLK Elektro

Auslegungshilfen

Zur Vereinfachung der Lesbarkeit des Gesamtarbeitsvertrages GAV stellt die Paritätische Landeskommission folgende Auslegungshilfen zur Verfügung:
 

GAV Bestätigung

Damit eine Firma an einer Submission im öffentlichen Beschaffungswesen teilnehmen kann, benötigt sie eine sogenannte GAV-Bestätigung. Das PLK Sekretariat ist für die Ausstellung dieser GAV-Bestätigung zuständig und bestätigt mit einem Schreiben, dass bei einer Firma die GAV-Konformität gegeben ist.

Ausländische Firmen

entsendung.admin.ch ist eine Informationsplattform zum Thema Arbeits- und Lohnbedingungen in der Schweiz und in den verschiedenen Kantonen.

http://www.entsendung.admin.ch/

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Direktion für Arbeit allg. Auskünfte Bern
Effingerstrasse 31-35
3008 Bern
Tel. +41 (0)31 322 56 56

http://www.seco.admin.ch/