GAV / AVE
Das Wichtigste in Kürze über den GAV in der Schweizerischen Elektrobranche finden Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze über den GAV in der Schweizerischen Elektrobranche finden Sie hier.
Der GAV in der Schweizerischen Elektrobranche gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber in der Schweiz ausgenommen Kanton Genf.
Im Kanton Wallis ist der GAV nur anwendbar, sofern durch den Kantonalvertrag nichts anderes bestimmt wird.
Ein GAV wird zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden (Sozialpartner) für eine bestimmte Dauer ausgehandelt und abgeschlossen. Die Sozialpartner regeln mit dem Abschluss des GAVs, geordnete und fortschrittliche Arbeitsbedingungen in ihrer Branche. Sobald der GAV in Kraft tritt, müssen sich alle Mitgliedfirmen des Arbeitgeberverbandes und alle Mitglieder des Arbeitnehmerverbandes an die Bestimmungen des GAVs halten.
Damit für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber dieselben Mindestnormen gelten, wird der GAV - auf Antrag der Sozialpartner und Prüfung durch das SECO - vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) müssen alle Firmen (auch Nichtverbandsfirmen), die dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind, die lohn- und arbeitszeitrelevanten Mindestbestimmungen respektieren. Dies gilt auch für ausländische Firmen, welche in der Schweiz Arbeit leisten (Entsendete), und Personalverleihfirmen. Mit der AVE werden somit gleich lange Spiesse für alle Beteiligten geschaffen und Sozial- sowie Lohndumping verhindert.
Hier finden Sie die aktuellen Mindestlöhne / Lohnanpassungen:
Hier finden Sie die aktuelle Lohnvereinbarung per 1.1. sowie diejenigen der letzten Jahre:
Damit eine Firma an einer Submission im öffentlichen Beschaffungswesen teilnehmen kann, benötigt sie eine sogenannte GAV-Bestätigung. Das PLK Sekretariat ist für die Ausstellung dieser GAV-Bestätigung zuständig und bestätigt mit einem Schreiben, dass bei einer Firma die GAV-Konformität gegeben ist.
entsendung.admin.ch ist eine Informationsplattform zum Thema Arbeits- und Lohnbedingungen in der Schweiz und in den verschiedenen Kantonen.
http://www.entsendung.admin.ch/
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Direktion für Arbeit allg. Auskünfte Bern
Effingerstrasse 31-35
3008 Bern
Tel. +41 (0)31 322 56 56