GAV / AVE
Das Wichtigste in Kürze über den GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche finden Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze über den GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche finden Sie hier.
Ein GAV wird zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden (Sozialpartner) für eine bestimmte Dauer ausgehandelt und abgeschlossen. Die Sozialpartner regeln mit dem Abschluss des GAVs, geordnete und fortschrittliche Arbeitsbedingungen in ihrer Branche. Sobald der GAV in Kraft tritt, müssen sich alle Mitgliedfirmen des Arbeitgeberverbandes und alle Mitglieder des Arbeitnehmerverbandes an die Bestimmungen des GAVs halten.
Der GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber in der Schweiz (ohne Kantone Genf, Waadt und Wallis).
Damit für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber dieselben Mindestnormen gelten, wird der GAV - auf Antrag der Sozialpartner und Prüfung durch das SECO - vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) müssen alle Firmen (auch Nichtverbandsfirmen), die dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind, die lohn- und arbeitszeitrelevanten Mindestbestimmungen respektieren. Dies gilt auch für ausländische Firmen, welche in der Schweiz Arbeit leisten, und Personalverleihfirmen. Mit der AVE werden somit gleich lange Spiesse für alle Beteiligten geschaffen und Sozial- sowie Lohndumping bekämpft.
Die wichtigsten Punkte zu diesem Thema finden Sie im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und in den Ergänzungsbestimmungen (EB) unter folgenden Artikeln.
Ergänzungsbestimmungen ab 2022
Ergänzungsbestimmungen bis 2021
5.1
Dieser GAV kann durch lokale, kantonale oder regionale Ergänzungsverträge in folgenden Punkten ergänzt werden:
a) Pikettdienst (Art. 43 GAV)
b) Feiertagsregelung (Art. 31 GAV)
c) Spesenregelung (Rayon, Höhe, Schmutzzulage) (Art. 44 und 46 GAV)
d) In begründeten Fällen Mindestlöhne (unter Beachtung von Art. 5.5 GAV)
Diese Aufzählung ist abschliessend Solche Ergänzungsverträge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses GAV.
5.2
Die Ergänzungsverträge werden zwischen den Sektionen/Regionen der vertragschliessenden Parteien vereinbart.
5.3
Die Ergänzungsverträge dürfen in ihrer Ausgestaltung für die Arbeitnehmenden nicht ungünstiger sein als der GAV.
5.4
Die Ergänzungsverträge haben sich in der Gestaltung wie auch bei der Artikelnummerierung dem GAV anzugleichen.
5.5
Die Ergänzungsverträge sind der PLK zur Kenntnis zu bringen. Regelungen gemäss Art. 5.1 d) GAV müssen der PLK zum Beschluss vorgelegt werden. Ihre Geltungsdauer ist derjenigen dieses Vertrages anzupassen, unter Vorbehalt von Art. 5.6 GAV.
5.6
Wird der GAV nicht mehr erneuert, so können die an den Ergänzungsverträgen beteiligten Vertragsparteien die Ergänzungsverträge als selbständige Verträge weiterführen.
5.7
Die Ergänzungsverträge können auf eine feste Dauer vereinbart werden oder sind mit einer Kündigungsklausel zu versehen.
Hier finden Sie die aktuellen Mindestlöhne / Lohnanpassungen:
Hier finden Sie die aktuelle Lohnvereinbarung per 1.1. sowie diejenigen der letzten Jahre:
Damit eine Firma an einer Submission im öffentlichen Beschaffungswesen teilnehmen kann, benötigt sie eine sogenannte GAV-Bestätigung. Das PLK Sekretariat ist für die Ausstellung dieser GAV-Bestätigung zuständig und bestätigt mit einem Schreiben, dass bei einer Firma die GAV-Konformität gegeben ist.
Die Paritätische Kommission der Gebäudetechnikbranche Kanton Zürich (KPK GT ZH) muss leider immer wieder feststellen, dass die Umsetzung des GAV in den Betrieben teilweise vom aktuellen GAV-Text abweicht. Solche ungewollten Abweichungen können schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen.
Aus diesem Grund hat die KPK GT ZH diese Thematik eingehend diskutiert und möchte interessierten Firmen Unterstützung in Form eines GAV-Checks in Ihrem Betrieb anbieten. Der GAV-Check wird von einem neutralen und unabhängigen Treuhänder an Ihrem Firmensitz durchgeführt. In erster Linie sollen Systemfehler erkannt werden. Zudem wird dem Betrieb beratend zur Seite gestanden, wie die Arbeitsverhältnisse zukünftig im Sinne des Betriebes und im Sinne des GAV gestaltet werden können. Beim GAV-Check handelt es sich um ein unverbindliches Beratungsangebot. Empfehlungen aus GAV-Checks sind keine verbindliche Bescheinigung für die Einhaltung des GAV (nicht ISAB-relevant, kein "Schutz" vor späteren Kontrollen).
Die Kontrolle dauert bei einem Betrieb mit weniger als 10 Beschäftigten maximal 6 Stunden, in einem Betrieb mit 10 bis 40 Beschäftigten 8 Stunden und bei mehr als 40 Beschäftigten 12 Stunden
Die Kontrolle umfasst grundsätzlich die folgenden Punkte:
Anschliessend der Kontrolle findet ein Abschlussgespräch statt, worin der Treuhänder seine Feststellungen mit einer verantwortlichen Person bespricht und seine schriftlichen Notizen übergibt.
Die Kosten des GAV-Checks werden hälftig zwischen der Paritätischen Kommission der Gebäudetechnikbranche Kanton Zürich und der Firma aufgeteilt. Verbandsmitglieder können bei ihrem Verband/ihrer Sektion um Unterstützung anfragen.
Die Kosten betragen nach Abzug des KPK GT ZH Beitrages für einen Betrieb mit weniger als 10 Beschäftigten CHF 450.00, bei mehr als 10 Beschäftigten CHF 600.00 und bei mehr als 40 Beschäftigten CHF 1200 (Kosten ohne MWST).
entsendung.admin.ch ist eine Informationsplattform zum Thema Arbeits- und Lohnbedingungen in der Schweiz und in den verschiedenen Kantonen.
http://www.entsendung.admin.ch/
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Direktion für Arbeit allg. Auskünfte Bern
Effingerstrasse 31-35
3008 Bern
Tel. +41 (0)31 322 56 56